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Antrag auf Eintragung in die Landesrangordnung der Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin

Dekorative Grafik

Die Landesrangordnung der Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin ist eine Liste von Bewerberinnen und Bewerbern, welche einen Antrag einreichen, um einen unbefristeten Auftrag in der Autonomen Provinz Bozen anzunehmen.

Die Rangordnung wird jährlich aktualisiert. Anträge können vom 1. bis 31. Januar eines jeden Jahres gemäß den auf dieser Seite angegebenen Modalitäten eingereicht werden.

Die Landesrangordnung wird anschließend im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol und auf dieser Webseite veröffentlicht.

Auf dieser Seite können Sie:

  1. Einsichtnehmen in die Landesrangordnung für das Jahr 2025 (ab September); die vorläufige Rangordnung wird im September genehmigt und auf dieser Seite veröffentlicht. Die endgültige Rangordnung wird innerhalb November genehmigt und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
  2. Antrag für die Eintragung in die Landesrangordnung 2026 einreichen (vom 1. bis 31. Januar 2025): Dienst | CIVIS, das neue Südtiroler Bürgernetz: Allgemeinmedizin: Eintragung in die Landesrangordnung der Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin;

ACHTUNG: Ein Antrag auf Überprüfung der eigenen Position in der vorläufigen Landesrangordnung kann bis zum 09.10.2025 gestellt werden, indem eine PEC an folgende Adresse gesendet wird: gesundheitsbetreuung.assistenzasanitaria@pec.prov.bz.it.

Ärztinnen und Ärzte, die sich für die Aufnahme in die Landesrangordnung bewerben möchten, dürfen sich nicht in der Situation der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 21, Absatz 1, Buchstaben f) und j) des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags befinden und müssen zum Ablauf der Bewerbungsfrist die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  1. Italienische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes, einschließlich der durch geltende Gesetze vorgesehenen Gleichstellungen;
  2. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärztekammer;
  3. Sonderausbildung in Allgemeinmedizin oder gleichwertiger Titel gemäß Gesetzesdekret vom 17. August 1999, Nr. 368, in geltender Fassung. Ärztinnen und Ärzte, die die Sonderausbildung im Laufe des Jahres abschließen, können sich für die Rangordnung bewerben. Die Sonderausbildung muss bis innerhalb 15. September abgeschlossen sein, um gemäß Absatz 5 des Artikels 19 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags in die vorläufige Landesrangordnung eingetragen zu werden;
  4. Besitz des Nachweises über Deutsch- und Italienischkenntnisse gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 752/1976 oder eines gleichwertigen Nachweises, der die Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache gemäß dem Gesetzesdekret vom 14. Mai 2010, Nr. 86 bescheinigt. Vorgesehen ist der Zweisprachigkeitsnachweis „A“ (C1 GER).

Dies ist keine amtliche Übersetzung. Im Zweifelsfall bei der Interpretation wird dem italienischen Wortlaut der Bestimmung der Vorzug gegeben.

Die Zugangstitel und entsprechende Punktezahlen für deren Bewertung sind im Artikel 20 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags aufgeführt:

I. Studientitel

  • (a) Hochschulabschluss mit der Note 110/110 und 110/110 mit Auszeichnung oder 100/100 und 100/100 mit Auszeichnung: 1,00 Punkt
  • b) Hochschulabschluss mit der Note von 105/110 bis 109/110 oder von 95/100 bis 99/100: 0,50 Punkte
  • c) Hochschulabschluss mit der Note von 100/110 bis 104/110 oder 90/100 bis 94/100: 0,30 Punkte
  • d) Facharztausbildung, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Allgemeinmedizin gleichwertig und verwandt ist; für jede Facharztausbildung 0,50 Punkte
  • e) spezifische Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 368 vom 17. August 1999 in geltender Fassung: 7,20 Punkte
  • f) Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen durch ein Zertifikat für mindestens dem B2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER); insgesamt 0,20 Punkte
  • g) Kenntnis der wichtigsten Computerprogramme, nachgewiesen durch den Besitz des Europäischen Computerführerscheins ECDL; insgesamt 0,20 Punkte

II. Dienstnachweis

  • a) Tätigkeit als Wahlärztin oder Wahlarzt mit unbefristetem oder befristetem Auftrag; pro Monat der Tätigkeit insgesamt 0,20 Punkte. Die Punktzahl erhöht sich auf 0,30 für Tätigkeit innerhalb der Region/Landes, in deren Rangordnung die Aufnahme beantragt wird.
  • b) Effektiver Dienst als Ärztin oder Arzt des einzigen Stellenplans der Grundversorgung mit unbefristetem, befristetem, kommissarischem oder auch Vertretungsauftrag pro Monat Tätigkeit, entsprechend 96 Stunden 0,20 Punkte.
  • c) Tätigkeit als Ärztin oder Arzt des einzigen Stellenplans der Grundversorgung mit einem unbefristeten oder befristeten Auftrag gemäß gegenständlichen Vertrags  (bewertbar für Anstellungen ab 2025); pro Monat Tätigkeit insgesamt 0,30 Punkte. Die Punktzahl erhöht sich auf 0,40 für Tätigkeit innerhalb der Region/des Landes, in deren Rangliste die Aufnahme beantragt wird.
  • d) Vertretungstätigkeit der Wahlärztin oder des Wahlarztes für mehr als 100 Patientinnen oder Patienten für mindestens 5 Tage (Vertretungen aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeiten der Ärztin oder des Arztes werden auch bewertet, wenn sie weniger als 5 Tage dauern). Stundenweise durchgeführte Vertretungen werden nach denselben Kriterien wie in Buchstabe b) bewertet; pro Monat Tätigkeit insgesamt 0,20 Punkte.
  • e) Dienst mit unbefristetem, befristetem, vorübergehendem Auftrag oder auch als Vertretung im Bereich der gesundheitlichen Notfallversorgung; pro Monat Tätigkeit: 0,20 Punkte.
  • f) Tätigkeit mit unbefristetem Auftrag oder als Vertretung im Bereich der Medizin der Dienste auf dem Territorium der Region/des Landes; pro Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,20 Punkte.
  • g) Tätigkeit mit unbefristetem, befristetem Auftrag oder auch als Vertretung als Ärztin oder Arzt in der Strafvollzugsmedizin / tatsächlicher Dienst im Rahmen eines Vertrages mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitssystem in Justizvollzugsanstalten; pro Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,20 Punkte.
  • h) Tätigkeit als Ärztin oder Arzt für die Gesundheitsversorgung in Justizvollzugsanstalten, sowohl mit unbefristetem Vertrag als auch als Vertretung im Auftrag des Justizministeriums gemäß Gesetz vom 9. Oktober 1970, Nr. 740; pro Monat Tätigkeit 0,20 Punkte.
  • i) Tatsächlicher Dienst im Rahmen planmäßiger wohnortnaher Tätigkeiten für jeden Monat der Tätigkeit, entsprechend 52 Stunden 0,10 Punkte.
  • j) Medizinische Betreuung von Touristen, organisiert von den Regionen/dem Land oder Einrichtungen; pro Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,20 Punkte.
  • k) In den wohnortnahen Diensten eingeplanter Bereitschaftsdienst, in der Betreuungskontinuität oder in den territorialen Gesundheits- Notfalldiensten, gemäß gegenständlichem Vertrag; pro Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,05 Punkte.
  • l) Tätigkeit als freiberufliche Kinderärztin oder freiberuflicher Kinderarzt, auch in Form von Vertretungen, wenn sie sich auf mindestens 70 Patienten bezieht und für Zeiträume von nicht weniger als 5 aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wird; pro Monat insgesamt 0,10 Punkte.
  • m) Interne Ambulatoriumsfachärztinnen und Ambulatoriumsfachärzte im Bereich der Inneren Medizin; Ambulatoriums-Allgemeinarzt, ehemals Kassenarzt; Vertrauens-Allgemeinärztin oder Vertrauens-Allgemeinarzt und vertragsgebundene Ambulatoriumsärztin oder vertragsgebundener Ambulatoriumsarzt für den Dienst der Gesundheitsbetreuung an das fahrende Personal; pro Monat Tätigkeit 0,05 Punkte.
  • n) Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst), auch in der Eigenschaft als Sanitätsoffizier und für höchstens 12 Monate, geleistet nach Abschluss des Medizinstudiums; pro Monat 0,10 Punkte. Diese Punktzahl erhöht sich auf 0,20 pro Monat, wenn der Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst) gleichzeitig mit einem vertraglichen Auftrag des Sanitätsbetriebes in der Abteilung allgemeine Medizin geleistet wurde, und nur für den Zeitraum, in dem dieser Auftrag bestanden hat.
  • o) Freiwilliger Zivildienst für humanitäre oder soziale Solidaritätszwecke gemäß Gesetz Nr. 64/2001, geleistet nach dem Erwerb des Medizindiploms, pro Monat, bis zu maximal 12 Monaten: 0,10 Punkte. Diese Punktzahl erhöht sich auf 0,20 pro Monat, wenn der Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst) gleichzeitig mit einem vertraglichen Auftrag des Sanitätsbetriebes in der Abteilung allgemeine Medizin geleistet wurde, und nur für den Zeitraum, in dem dieser Auftrag bestand.
  • p) Tätigkeit als Militärärztin oder Militärarzt im tatsächlichen ständigen Dienst, als Ärztin oder Arzt der Staatspolizei; pro Monat Tätigkeit 0,20 Punkte.
  • q) Dienst in Kur- und Wellnesseinrichtungen, gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2000, Nr. 323, gleichgestellt mit der Tätigkeit in der Betreuungskontinuität; pro Monat 0,20 Punkte.
  • r) Tatsächlicher Dienst in Ländern der Europäischen Union, der der Tätigkeit eines Allgemeinmediziners gemäß diesem Vertrags zugeordnet werden kann; die gemäß Gesetz Nr. 125 vom 11. August 2014 erbrachte Leistung und die von italienischen Ärztinnen und Ärzten gemäß Ministerialdekret Nr. 430 vom 1. September 1988 erbrachte Gesundheitsversorgung; pro Monat Tätigkeit insgesamt 0,20 Punkte.
  • s) Tätigkeit während der Einarbeitungszeit im Rahmen des Generationswechsels gemäß dem APP, wie in Anhang 5 dieses Vertrags beschrieben, pro Monat: 0,20 Punkte. Die Punktzahl erhöht sich auf 0,30 für Tätigkeiten innerhalb der Region/des Landes, in deren Rangordnung die Aufnahme beantragt wird.
  • t) Zeitbegrenzte Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten gemäß Artikel 9, Absatz 1 des Ministerialdekrets vom 14. Dezember 2018, Nr. 135, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, Nr. 12, und gemäß Artikel 12, Absatz 3 des Ministerialdekrets vom 30. April 2019, Nr. 35, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 25. Juni 2019, Nr. 60, während der Teilnahme an der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin; pro Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,10 Punkte.

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Letzte Aktualisierung: 24/09/2025