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Verfahren für die Zuweisung der unbefristeten Aufträge an Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin

Dekorative Grafik

„Ordentliches“ Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 5 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags

Das Verfahren zur Vergabe der Stellen im Rahmen des "Ordentlichen" Verfahrens ist im Artikel 34, Absatz 5, des GSKV vorgesehen.
Wie im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag festgelegt, veröffentlicht die Autonome Provinz Bozen bis Ende März jeden Jahres im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol die Liste der freien Stellen für Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung sowie der Stellen, die im Laufe des Jahres verfügbar werden.
Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol können die in der Landesrangordnung eingetragenen Ärztinnen und Ärzte einen Antrag auf Zuweisung der Stellen einreichen, wobei die Stempelsteuer gemäß geltender einschlägiger Bestimmungen zu entrichten ist.

Der Antrag, der im Formularbereich dieser Seite heruntergeladen werden kann, muss per PEC (zertifizierte E-Mail) an das Amt für Gesundheitsbetreuung an die folgende Adresse gesendet werden: gesundheitsbetreuung.assistenzasanitaria@pec.prov.bz.

Die Frist zur Einreichung des Antrags beträgt zwanzig Tage ab der Veröffentlichung der Liste der freien Stellen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol.

Für die Antragstellung ist eine Stempelsteuer in Höhe von 16 € zu entrichten.

Dies ist keine amtliche Übersetzung. Im Zweifelsfall bei der Interpretation wird dem italienischen Wortlaut der Bestimmung der Vorzug gegeben.

Wie im Artikel 34 des GSKV vorgesehen, können folgende Personen an der Zuteilung von unbefristeten Aufträgen teilnehmen:

a) für den Wechsel im Versetzungswege (Ansuchen werden beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eingereicht)

im Sanitätsbetrieb (zwischen den verschiedenen Gesundheitsbezirken): Die Ärztinnen und Ärzte, die Inhaberin oder Inhaber einer unbefristeten Stelle in der Grundversorgung mit Arztwahl sind und seit mindestens zwei Jahren im Verzeichnis der Region/des Landes eingetragen sind, die die Ausschreibung veröffentlicht, sowie diejenigen, die seit mindestens vier Jahren im Verzeichnis einer anderen Region eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Stellenvergabe keine anderen Tätigkeiten im Rahmen des gesamtstaatlichen Gesundheitssystems ausüben, mit Ausnahme von Tätigkeiten auf Stundenbasis des einzigen Stellenplans der Grundversorgung. Bei der Berechnung der vorgenannten Anforderung wird die

Grundversorgung des einzigen Stellenplans und/oder Stundentätigkeit berücksichtigt. Versetzungen sind möglich bis zu einem Drittel der in jedem Gesundheitsbezirk zur Verfügung stehenden Stellen und die bei der obigen Berechnung ermittelten Bruchteile davon.

Die in der obigen Berechnung ermittelten Bruchteile werden auf die nächste Einheit angenähert. Die Versetzung kann auch dann erfolgen, wenn nur eine Stelle verfügbar ist;

b) Ärzte, die in der für das laufende Jahr gültigen regionalen Rangliste/Landesrangordnung angeführt sind;

c) Ärztinnen und Ärzte, die das Diplom der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin nach Ablauf der Frist zur Aufnahme in die regionale Rangordnung/Landesrangordnung erworben haben und dessen Besitz zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages gemäß Absatz 4 selbst bescheinigen.

d) Ärztinnen und Ärzte, die im Besitz der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin sind, welche im vorhergehenden Buchstaben nicht angeführt sind;

e) Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 9, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 135 vom 14. Dezember 2018, umgewandelt, mit den Änderungen, durch das Gesetz Nr. 12 vom 11. Februar 2019, ausschließlich in derselben Region, in der sie die Ausbildung in Allgemeinmedizin besuchen.

f) Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 12, Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr.35, umgewandelt, mit den Änderungen, durch das Gesetz Nr. 60, ausschließlich in derselben Region, in der sie die Ausbildung in Allgemeinmedizin besuchen.

Ärztinnen und Ärzte die den Besitz des Nachweises über Deutsch- und Italienischkenntnisse gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 752/1976 oder eines gleichwertigen Nachweises, der die Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache gemäß dem Gesetzesdekret vom 14. Mai 2010, Nr. 86 bescheinigen. Vorgesehen ist der Zweisprachigkeitsnachweis „A“ (C1 GER).

Ärztinnen und Ärzte, die bereits Inhaberin oder Inhaber einer unbefristeten Stelle in der Grundversorgung sind, können an der Vergabe nur über den Versetzungsweg teilnehmen.

Letzte Aktualisierung: 30/07/2025