Verfahren für die Zuweisung der unbefristeten Aufträge an Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl
Ordentliches Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 5 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags
Das Verfahren zur Zuweisung von Stellen im „ordentlichen“ Verfahren ist in Artikel 34, Absatz 5 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags vorgesehen. Wie im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag festgelegt, veröffentlicht die Autonome Provinz Bozen bis Ende März eines jeden Jahres im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol die Liste der unbesetzten Stellen sowie jener Stellen, die im Laufe des Jahres frei werden. Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol können die in der Landesrangordnung eingetragenen Ärztinnen und Ärzte einen Antrag auf Zuweisung einer Stelle stellen, wobei die Stempelsteuer gemäß geltender Bestimmungen zu entrichten ist.
Die Liste der freien Stellen wurde im Amtsblatt vom 30. April 2025 veröffentlicht.
Die Anträge müssen bis zum 20. Mai 2025 eingereicht werden.
Der Antrag, der im Formularbereich dieser Seite heruntergeladen werden kann, muss per PEC (zertifizierte E-Mail) an das Amt für Gesundheitsbetreuung an die folgende Adresse gesendet werden: gesundheitsbetreuung.assistenzasanitaria@pec.prov.bz.
Die Frist zur Einreichung des Antrags beträgt zwanzig Tage ab der Veröffentlichung der Liste der freien Stellen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol.
Für die Antragstellung ist eine Stempelsteuer in Höhe von 16 € zu entrichten.
Dies ist keine amtliche Übersetzung. Im Zweifelsfall bei der Interpretation wird dem italienischen Wortlaut der Bestimmung der Vorzug gegeben.
Wie im Artikel 32 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags vorgesehen, können folgende Personen an der Zuteilung von unbefristeten Stellen teilnehmen:
a) für den Wechsel im Versetzungswege (Ansuchen werden beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eingereicht): im Sanitätsbetrieb (zwischen den verschiedenen Gesundheitsbezirken): Kinderärztinnen und Kinderärzte mit einer unbefristeten Anstellung, die seit mindestens zwei Jahren auf derselben Liste derselben Region, die die Ausschreibung veröffentlicht, eingetragen sind;
b) für den Wechsel im Versetzungswege: im Sanitätsbetrieb (zwischen den verschiedenen Gesundheitsbezirken): Kinderärztinnen und Kinderärzte mit einer unbefristeten Anstellung, die seit mindestens vier Jahren in derselben Herkunftsliste einer anderen Region eingetragen sind;
c) Kinderärztinnen und Kinderärzte, die in der regionalen Rangliste/Landesrangordnung für das laufende Jahr aufgeführt sind, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der territorialen Grenzen gültig ist;
d) Kinderärztinnen und Kinderärzte, die ein Spezialisierungsdiplom in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Disziplinen gemäß der Tabelle B des Ministerialerlasses vom 30. Januar 1998 und späteren Änderungen und Ergänzungen nach Ablauf der Frist zur Aufnahme in die regionale Rangordnung/Landesrangordnung erworben haben, wobei sie selbst bescheinigen, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung des in Absatz 4 genannten Antrags im Besitz desselben sind;
Letzte Aktualisierung: 30/04/2025