Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol
Aufgaben der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol ist ein unabhängiges und überparteilich agierendes Organ der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Die Schlichtungsstelle ist immer dann zuständig, wenn ein allfälliger Gesundheitsschaden der Patientin/des Patienten auf einen mutmaßlichen Fehler des Gesundheitspersonals im Rahmen der Diagnose und/oder Behandlung zurückzuführen ist.
Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig, wenn der Gesundheitsschaden eine Folge der fehlenden oder unzureichenden Aufklärung ist.
Die Vorlage eines Antrags auf Schlichtung unterliegt der Stempelsteuer (einmaliger Betrag von derzeit 16,00 Euro).
Die Schlichtungsstelle ist im Übrigen öffentlich finanziert.
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Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Folgende Personen oder Einrichtungen können sich an die Schlichtungsstelle wenden:
- Patientinnen/Patienten, die Gesundheitsdienste in Südtirol in Anspruch genommen haben, oder deren Rechtsnachfolger,
- Personen, die einen Gesundheitsberuf in Südtirol ausüben,
- öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen mit Sitz in Südtirol.
Beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol handelt es sich um eine freiwillige Schlichtung.
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle darf nicht mit der sogenannten Pflichtmediation gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 4. März 2010, Nr. 28, beziehungsweise mit der fachkundlichen Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung gemäß Artikel 696-bis der Zivilprozessordnung verwechselt werden. Letztere sind kostenpflichtige Verfahren, die gegebenenfalls den Weg zu einer gerichtlichen Klage ebnen.
Die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol verfolgt das Ziel, oben angeführte Verfahren und solche vor Gericht zu vermeiden. Die Aufgabe der Schlichtungsstelle besteht darin, einen Beitrag zur Konfliktlösung zwischen Patientin/Patient und betroffenem Gesundheitspersonal bzw. öffentlicher oder privater Gesundheitseinrichtung zu leisten. Dieser Beitrag kann darin bestehen, den Parteien nach einem ersten Schlichtungsversuch gegebenenfalls eine unverbindliche Schlichtungsempfehlung zu unterbreiten.
Das Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle unterstützt die betroffenen Parteien bei ihrem Versuch, die Angelegenheit einer außergerichtlichen Lösung zuzuführen.
Der Antrag auf Schlichtung wird vorab auf seine Zulässigkeit hin geprüft.
Im Rahmen der ersten Verfahrensphase wird ein Schlichtungsgespräch der betroffenen Parteien im Beisein der Schlichtungsstelle organisiert.
Bei Misslingen des Schlichtungsversuchs der betroffenen Parteien wird auf Antrag aller Betroffenen die zweite Verfahrensphase, auch Bewertungsphase genannt, eingeläutet. Die Schlichtungsstelle erhält damit den Auftrag, den Parteien eine unverbindliche, schriftlich auszuformulierende Schlichtungsempfehlung im Rahmen eines abschließenden Treffens zu unterbreiten.
Die Dauer des Schlichtungsverfahrens hängt maßgeblich von der Komplexität des jeweiligen Falles ab, ist aber wesentlich kürzer als die Dauer der gerichtlichen Verfahren. Die Verfahren dauern im Schnitt ca. neun Monate. Erweist sich die Ernennung eines Amtssachverständigen im Rahmen der zweiten oder Bewertungsphase des Schlichtungsverfahrens als notwendig, muss von einer längeren Verfahrensdauer ausgegangen werden.
Die Parteien können sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle von einer Person ihres Vertrauens vertreten oder unterstützen lassen. Falls eine öffentliche Gesundheitseinrichtung betroffen ist, können sich die Patienten im Schlichtungsverfahren auch von der Volksanwaltschaft (externer Link) vertreten oder unterstützen lassen.
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
Vorsitzende der Schlichtungsstelle ist Rechtsanwältin Silvia Winkler, die stellvertretende Vorsitzende Rechtsanwältin Elian Reinstadler. Weitere Mitglieder der Schlichtungsstelle sind: die Rechtsanwälte Stephan Vale und Werner Kirchler sowie die Ärztinnen für Rechtsmedizin Antonia Tessadri und Stefania Sipala.
Sekretär der Schlichtungsstelle ist Christian Leuprecht, Mitarbeiter der Landesabteilung Gesundheit.
Wenn Sie einen Schlichtungsantrag stellen wollen, klicken Sie auf folgenden Link:
Schlichtung von Haftungsfragen im Gesundheitsbereich
Sitz der Schlichtungsstelle
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 3. Stock
39100 Bozen
Letzte Aktualisierung: 22/07/2025